Clan MacKinnon – Germany e.V.

Vereinsordnung


Name, Sitz und Gründung

Der Verein trägt den Namen Clan MacKinnon – Germany, folgend Clan oder Verein genannt.
Der Verwaltungssitz befindet sich in 52222 Stolberg und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Aachen als Clan MacKinnon – Germany eingetragen.

  1. Im täglichen Sprachgebrauch können auch die Übersetzungen Clan MacKinnon (e.V.), Clann MhicFhionghain (e.V.) Clan MacFhighuin (e.V.), Clan MacKinnon Germany,
    Clan MacKinnon Deutschland (e.V. und/oder Clan MacKinnon (registered association) als Namen verwendet werden.
  2. Eine Änderung des Verwaltungssitz, z.B. bei Änderung der Vereinsleitung und/oder deren Anschrift bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Rechts- und Gesetzesgrundlage ist Deutschland.

Zweck und Handlungsweise des Vereins

  1. Der Clan handelt für das Erbe der Familie MacKinnon, der Septs der MacKinnons sowie deren Nachkommen. Der Clan setzt sich für den Erhalt und der Fortführung der Clan- und Familienhistorie ein. Hier für widmet er seine Bemühungen und Aktivitäten dem Erhalt und Förderung kultureller Güter und Aktivitäten. Hierzu zählen:
    Traditionen; Bräuche; Kleidung; Feste; Spiele und Zusammenkünfte.
    Desweitern Förderung und Unterstützung im Sinne des allgemeinen Lehrauftrages in Bezug auf Historie, Forschung und Genealogie des Clans und Schottlands.
    Des Weiteren dem Kulturellen Austausch und Förderung gegenseitigen Verständnisses und Freundschaft zu anderen Clans und deren Gesellschaften, sowie weiteren Gesellschaften der MacKinnons.

Zur Familie MacKinnon und deren Septs gehören die Namen: MacKinnon, MacKinney, Love und Sherry, sowie deren Variationen. Die Variationen der Namen können die gälische Sprache beinhalten. Auch wenn ein moderner, weniger moderner, antiker oder gälischer Bezug auf den Familiennamen austauschbar ist, bezieht sich Clan die gesamte Familie.

  1. Der Verein bleibt bis zu einer rechtmäßigen Auflösung bestehen und wird entsprechend seiner Möglichkeiten gemeinnützig betrieben.
  2. Vermögenswerte, welche nach einer Auflösung und Zahlung noch eventuell bestehender Ausstände vorhanden sind, können nicht an Mitglieder übertragen werden. Sie werden an Gesellschaft und/oder juristischen Person mit gleichen Zielen übertragen.
    Über den endgültigen Empfänger, wird in einem Mitgliederentscheid bestimmt.

Organisationsstruktur

Die Leitung des Vereins erfolgt durch einen Exekutivrat (Vorstand) bestehend aus mindestens 4 und maximal 8 Personen deren Legislaturperiode 4 Jahre beträgt und durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt hierbei über die Anzahl der Vorstandsmitglieder bei deren Bestellung.

  1. Die Gesamtleitung des Vereins erfolgt durch den/die
    Vorsitzende(r) und des/der stellvertretenden Vorsitzende(n) im Sinne des §26 BGB.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    • Der/Die Vorsitzende(r) und stellvertretende Vorsitzende(r) vertreten der Verein kameradschaftlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der weitere, nicht Vertretungsberechtigte, Vorstand setzt sich zusammen aus
    • Kassenwart/in
    • Kassenprüfer/in
    • Mitgliedervertreter/in
  3. Mitglieder des Vorstandes müssen Vollmitglieder sein.
  4. Protokollierung von Versammlungen und Beschlüssen (Mitglieder/Vorstand) erfolgt durch einen Schriftführer.

Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand per Beschluss, den er der Mitgliederversammlung bekannt gibt.

Mitgliedschaft

  1. Jeder Nachkomme des Familiennamen MacKinnon, inklusive der Namensvariationen, einem verwandtschaftlichen Verhältnis (Heirat, Adoption, Vorfahren, …), sich für den Clan MacKinnon entscheidet, zugehörig fühlt, oder die Werte teilt kann eine Mitgliedschaft beantragen, ganz gleich, welcher politischen, religiösen oder sexueller Orientierung, sofern er sich an die geltenden Gesellschaftsnormen hält. ebenfalls irrelevant ist, aus welchem Land er kommt.
  2. Jeder Antragswillige beginnt dabei als Anwärter. Die Anwartschaft beträgt ein Jahr, währenddessen sich die Mitglieder und der Bewerber kennen lernen können.
    Die Anwartschaft kann im Zweifelsfall um 6 Monate verlängert werden kann.
    • Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich durch das bereitgestellte Online-Formular zu erfolgen.

Für die Zeit der Anwartschaft wählt sich der Bewerber ein erfahrenes Mitglied, welches ihm als Paten zur Seite steht und ihm die Grundlagen der Clangeschichte, der schottischen Geschichte und die ungeschriebenen Gesetze und Verhaltensregeln des Clans vermittelt.

Nach Ablauf der Anwartschaft stimmen die Vollmitglieder über die Ernennung zum Vollmitglied ab. Stimmen die Vollmitglieder für die Ernennung, wird der Anwärter in einer formalen Zeremonie zum Vollmitglied ernannt und ist ab diesem Moment offizielles Vollmitglied. Unter besonderen Umständen kann die formale Ernennung auch verschoben, oder vollständig ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber trägt der Vorstand. Der Bewerber hat jedoch keinen Anspruch auf Aufnahme als Anwärter oder Ernennung zum Vollmitglied.

  1. Die Mitgliedschaft oder das Mitwirken in weiteren Clanorganisationen oder Gesellschaften ist möglich, sofern sich die Werte und Ansichten nicht widersprechen.
  2. Die Mitgliedschaft kann wie folgt beendet werden:
    • Aktive Beendigung durch das Mitglied
    • Nicht entrichten des Mitgliedbeitrages (§6)
    • Ausschluss durch den Vorstand.
      Gründe hierfür können sein:
    1. Clan oder Vereinsschädigendes Verhalten
    2. Verschaffen von privatem Vorteil
    3. Bereicherung durch Vermögenswerte und/oder Eigentum des Clans.
    4. Die Beendigung der Mitgliedschaft, oder der Ausschluss hat schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit Ernennung zum Vollmitglied erhält der Anwärter das Recht die Farben/Muster (Tartan) und Symbole des Clan MacKinnon – Germany zu tragen.
    Zu den Tartan des Clan MacKinnon gehören:
    • MacKinnon Red ancient
    • MacKinnon Red modern
    • MacKinnon Hunting ancient
    • MacKinnon Hunting modern
    • German Hunting ancient
  1. Diese Farben/Muster (bevorzugt German Hunting ancient, Hunting ancient, Red ancient) sind bei Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen des Clan MacKinnon zu tragen.

Ausnahmen (bei einfachen Treffen, Stammtisch, Clan Fest, …) können sein:

  • Regionale und/oder Organisations-Tartan (Na Fir Dìleas, Duncarron, Clanranald, …)
  • Familienzugehörigkeit
  • Symbolische und/oder ideelle Werte (Scotland Heritage, Pride of Scotland; …)
  • Noch nicht erlangen der Vollmitgliedschaft

*Auch wenn es keine rechtliche Grundlage für ein Tragerecht oder /-verbot gibt, ist es ein Zeichen von Respekt und Anerkennung gegenüber der schottischen Kultur und Geschichte.

  1. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Nennung der Tagespunkte und/oder Betreff der Versammlung beim Vorstand zu beantragen.
  2. Das Mitglied erklärt sich bereit, wenn möglich bei Treffen und Veranstaltung anwesend zu sein und seine Stärken und Talente in den Clan einzubringen und diesen zu unterstützen.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Vorstandsbeschluß festgelegt und wird erst nach Bestätigung einer Mitgliederversammlung wirksam. Er gilt für Einzelpersonen, als auch für Familien. Als Familie gilt hierbei

  • Ehepaare (mit Kindern unter 18 Jahren)
  • (gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaften (mit Kindern unter 18 Jahren)
  • Alleinerziehende (mit Kindern unter 18 Jahren)

Für die zu entrichtenden Beiträge gelten folgende Regelungen:

  1. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Der Beitrag ist bis zum 15.2. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
  3. Bei Neuanmeldung beträgt die Frist 3 Wochen ab Aufnahme als Anwärter
    • Bei Aufnahme bis 30. Juni des laufenden Jahres ist der volle Beitrag zu entrichten.
    • Bei Aufnahme ab 1. Juli des laufenden Jahres, entfallen 50% des fälligen Beitrages.
  4. Bei besonderen Umständen kann eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages oder eine Fristverlängerung beantragt werden.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft binnen 14 Tage nach Zahlung des Beitrages, wird dieser zurückerstattet (14-tägiges Widerrufsrecht). Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen.
    • Ausgenommen sind Sachgegenstände und/oder Privateigentum, welches dem Clan zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde.

Versammlungen, Wahlen und Beschlussfähigkeit

Neben regelmäßigen, regulären Treffen, für die es keine formelle Einladung benötigt, findet -vor Ablauf des 2. Quartals- jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einladung hierzu hat durch den Vorsitzenden, des Stellvertreter, oder dem beauftragten Schriftführer schriftlich (Post/E-Mail), mit Angabe der Ordnungspunkte mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für Vorstandsitzungen. Für außerordentliche Versammlungen bedarf es keiner Frist.

Für Abstimmungen/Wahlen gelten folgende Vorgaben:

  1. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von 25% der Mitglieder.
    Die Notwendigen Anzahl der Mitglieder können auch erreicht werden durch:
    • Zuschaltung per Live-Video.
    • Stimmabgabe eines Mitgliedes durch einen Delegierten im Auftrag.
      Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und ist vor einer Wahl oder Abstimmung vorzuzeigen.
  2. Jedes Mitglied und jeder Anwärter ab 14 Jahre hat Stimmrecht.
    1. Ausnahme gilt bei Aufnahme von Anwärtern als Vollmitglieder.
      Hier haben lediglich Vollmitglieder Stimmrecht.
  3. Für ein positives Ergebnis reicht die einfache Mehrheit.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, der Vorstandssitzung beizuwohnen, hat jedoch ohne besonders Amt im Vorstand (§3) kein Stimmrecht.
  5. Wahlen können auch per Liveschaltung online, oder schriftlich per Formular durchgeführt werden.

Über jede Versammlung und/oder Wahl muss schriftlich Protokoll geführt werden.
Die Protokolle müssen jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

Satzung

Die Satzung erhält Gültigkeit, wenn in einer Mitgliederversammlung darüber entschieden wurde. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung.
Ein Antrag auf Änderung oder Erweiterung der Satzung, kann von jedem Mitglied beantragt werden, sofern dieser schriftlich dem Vorstand vorgelegt wird. Gültigkeit erhält die Änderung erst, nachdem in einer Mitgliederversammlung positiv darüber entschieden wurde.

  1. Für Redaktionelle und/oder Änderungen der Formulierung genügt die einfache Mehrheit des Vorstandes.
    Die Mitglieder müssen jedoch darüber informiert werden.

Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Privatvermögen und/oder Privateigentum ist hiervon ausgeschlossen.
Für Privat oder Sachschäden während einer Veranstaltung (Wegeunfall, Sachschäden, Unfall, …) wird die Haftung an die Versicherungen weitergeleitet.

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